Offertenliste

Liste enthält noch keine Produkte.

Vergleichsliste

Liste enthält noch keine Produkte.

ALLGEMEINE EINKAUFS­BEDINGUNGEN DER WITSCHI ELECTRONIC AG

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden «Allgemeinen Einkaufsbedingungen» der Witschi Electronic AG in CH-3294 Büren a.A. (hiernach «Witschi» genannt) sind für alle Einkaufsverpflichtungen von Witschi massgebend, sofern nicht schriftlich, in beidseitigem Einvernehmen, eine andere Vereinbarung getroffen wird.

1.2 Der Verkäufer verzichtet hiermit ausdrücklich auf die Geltendmachung allfälliger eigener „Allgemeiner Vertragsbedingungen“.

2. Auftragserteilung

2.1 Rechtsverbindliche Bestellungen können per Briefpost, Fax, mittels elektronischer Datenübermittlungsformen, mündlich oder telefonisch übermittelt werden.

2.2 Die gänzliche oder teilweise Weitergabe der Bestellung an Dritte bedarf der ausdrücklichen vorherigen Genehmigung von Witschi.

2.3 Jede Bestellung muss innert vierzehn (14) Tagen ab Bestelldatum in schriftlicher Form bestätigt werden, sofern nicht sofortige Lieferung erfolgt. Witschi ist berechtigt, von nicht bestätigten Bestellungen jederzeit zurückzutreten.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schliessen sämtliche Nebenkosten ein, wie z.B. Verpackung, Transportkosten usw. Preisänderungen oder diesbezügliche Vorbehalte sind nur dann verbindlich, wenn und soweit sie von Witschi ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.

3.2 Zahlungen von Witschi erfolgen unabhängig einer Prüfung der Ware bei deren Eingang am Bestimmungsort. Die Zahlungen bzw. Teilzahlungen von Witschi bilden somit keine Anerkennung von Menge, Preis und Qualität. Die diesbezüglichen Rechtsansprüche von Witschi bleiben deshalb auch nach erfolgter Bezahlung der Ware vollumfänglich gewahrt.

3.4 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen gemäss den auf der Bestellung angegebenen Konditionen.

3.5 Die Abtretung von gegenüber Witschi bestehender Forderungen, wie auch die Verrechnung mit Gegenforderungen, ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Witschi zulässig.

4. Material, Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle und sonstige Hilfsmittel

4.1 Material, Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle und sonstige Hilfsmittel, die von Witschi dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden, respektive auf Kosten von Witschi hergestellt werden, bleiben Eigentum von Witschi.

4.2 Die vorstehend erwähnten Hilfsmittel, respektive Materialien, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind nur zur Erfüllung der Bestellung zu verwenden. Die Hilfsmittel, respektive das nicht gebrauchte Material, sind auf Verlangen von Witschi jederzeit, spätestens jedoch bei Auslieferung der Ware unversehrt zurückzugeben oder, falls ausdrücklich vereinbart, vom Verkäufer bis auf Widerruf zu verwahren.

4.3 Soweit die Bestellung von Witschi die individuelle Herstellung von Kleinteilen und Komponenten im Sinne eines Werkvertrages (Art. 363 ff. OR) betrifft, steht Witschi das geistige Eigentum und die ausschliessliche Nutzung an allen diesbezüglichen Konstruktions- und Entwicklungsergebnissen uneingeschränkt zu. Die Konstruktionen und Entwicklungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht, noch für eigene oder andere Zwecke verwendet werden.

5. Lieferfrist

5.1 Die von Witschi bestimmten Liefertermine und Lieferfristen (auch bei Teillieferungen) sind verbindlich. Sie gelten als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Ware am Bestimmungsort eingetroffen ist.

5.2 Lieferverzug tritt ohne jegliche Mahnung ein.

5.3 Tritt nicht Art. 5.5 zur Anwendung, so behält sich Witschi Schadenersatzforderungen, Rücktritt von der Bestellung oder eine Verminderung des Auftragsvolumens im Falle des Lieferverzuges vor.

5.4 Witschi muss vorzeitige Lieferungen nicht annehmen. Sofern Witschi vorzeitige Lieferungen behält, können die daraus resultierenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) mit dem Kaufpreis verrechnet werden. Zahlungsfristen berechnen sich trotz vorzeitiger Lieferung erst ab dem ordentlichen Lieferungs- respektive Rechnungsdatum.

5.5 Witschi ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, sofern ein Schaden als Folge dieser Verspätung belegt werden kann. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ½ %, insgesamt aber nicht mehr als 5 % berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Nach Ablauf von 3 Wochen stehen Witschi zudem die unter Punkt 5.3 genannten Möglichkeiten offen.

6. Erfüllung

6.1 Sofern nicht anders vereinbart, hat die Lieferung an den von Witschi bezeichneten Erfüllungsort zu erfolgen.

6.2 Nutzen und Gefahr gehen mit Ablieferung der Ware am Erfüllungsort auf Witschi über.

6.3 Jeder Lieferung ist ein detaillierter Lieferschein beizulegen, welcher zumindest Bestellnummer, Bestellposition, Artikelbezeichnung und die gelieferte Stückzahl enthält. Die in den Bestellungen festgelegten Mengen sind einzuhalten. Witschi behält sich vor, falls keine vorherige Zustimmung für Mehr- oder Minderlieferungen erfolgt ist, überzählige Teile dem Verkäufer gegen volle Entschädigung der Umtriebe zur Verfügung zu stellen und bei Mindermengen auf Erfüllung der bestellten Menge zu bestehen.

6.4 Der Verkäufer übernimmt Gewähr für vertragsgemässe Lieferung von rechts- und sachmängelfreier Ware in einwandfreiem Zustand unter Verwendung einwandfreier Rohstoffe, geeignet für den vorgesehenen Verwendungszweck. Hierzu gehört insbesondere auch die Einhaltung behördlicher und gesetzlicher Sicherheitsvorschriften des Hersteller- und Bestimmungslandes. Der Verkäufer garantiert, auch bei der genehmigten Weitergabe der Bestellung an Dritte, dass die Lieferung den hievor umschriebenen Ansprüchen entspricht und die Vertraulichkeit der ihm überlassenen Informationen gewahrt bleibt. Witschi ist berechtigt, mangelhafte Ware dem Verkäufer auf dessen Kosten zurückzugeben und dafür einwandfreien Ersatz zu verlangen.

6.5 Für im freien Handel erhältliche Produkte gilt der Qualitätsnachweis als gegeben, sofern die relevanten Prüfberichte des Herstellers auf Verlangen eingesehen werden können. Speziell für Witschi hergestellte oder aufbereitete Produkte müssen von einem Prüfbericht begleitet sein, der bestätigt, dass die vereinbarten Spezifikationen vollumfänglich erfüllt sind. Der Prüfbericht muss rückverfolgbar mit den Produkten der betreffenden Lieferung verknüpft sein. Produkte sind nach der Norm DIN ISO 2859 Teil 1 stichprobenweise zu prüfen. Sofern der Auftrag keine speziellen Anforderungen nennt, werden die Prüfparameter durch den Lieferanten nach branchenüblichem Muster festgelegt und im Prüfbericht angegeben. Bei Lieferungen aus Serienfertigungen gilt das Erstmuster, welches vor der ersten Serie mit einer Bemusterung vom Lieferanten zu Handen von Witschi erstellt worden ist. Der Lieferant wie auch Witschi sind nach der Erstbemusterung im Besitz eines etikettierten, klar definierten Musters. Das Muster behält seine Gültigkeit bis zum Zeitpunkt eines allfälligen Widerrufes durch Witschi.

7. Garantie

7.1 Der Verkäufer übernimmt für die von Ihm gelieferten Teile die Garantie für die Dauer von 24 Monaten ab deren Wiederverkauf an die Kunden von Witschi, jedoch maximal für 36 Monate nach ihrer Lieferung, dass diese in Bezug auf Material, Konstruktion, Verarbeitung und Funktion den Vorschriften und Vereinbarungen entsprechen. Im Falle von Ersatzlieferungen oder nach Beendigung der Instandstellung von mangelhaften Waren beginnt die Garantiefrist neu zu laufen.

7.2 Die gelieferte Ware wird möglichst bald nach Empfang, spätestens bei der Weiterverarbeitung oder Inbetriebnahme geprüft, und dem Verkäufer werden Mängel unverzüglich mitgeteilt. Da es bei den meisten Lieferungen jedoch nicht möglich ist, die Vertragskonformität der Ware sofort zu überprüfen, anerkennt der Verkäufer, dass Mängelrügen ohne Einhaltung einer Rügefrist als rechtzeitig erhoben gelten, sofern diese während der Garantiefrist mitgeteilt werden. Diese Regelung gilt nur, sofern die Parteien keine „Spezielle Qualitäts- oder Lieferantenvereinbarung“ getroffen haben.

7.3 Im Falle von mangelhafter Lieferung kann Witschi nach ihrer Wahl die sofortige kostenlose Beseitigung des Mangels oder Lieferung einwandfreier Ware verlangen. Ansprüche auf Wandelung, Minderung und Geltendmachung von jeglichem Schadenersatz bleiben vorbehalten. Witschi kann die Bezahlung ganz oder teilweise zurückhalten, bis, sofern Ersatz verlangt wird, der Verkäufer seiner Pflicht zur Lieferung von einwandfreier Ersatzware nachgekommen ist oder die Sachlage hinsichtlich Wandelung, Minderung und Schadenersatz verbindlich geklärt ist.

7.4 Der Verkäufer übernimmt die Garantie, Witschi gegen alle Ansprüche Dritter aufgrund behaupteter oder erfolgter Verletzungen von Schutzrechten irgendwelcher Art, vollumfänglich schadlos zu halten.

8. Firmen- und Warenzeichen

8.1 Sofern Witschi dies wünscht, sind die Firmen- und Warenzeichen auf den von Witschi bestellten Waren gemäss Anordnung anzubringen. Die so gekennzeichneten Gegenstände dürfen ausschliesslich an Witschi geliefert werden. Beanstandete und von Witschi zurückgesandte Waren, welche mit dem eigenen Firmen- oder Warenzeichen versehen sind, müssen nach Rücksprache und schriftlicher Bestätigung unbrauchbar gemacht werden.

9. Produkthaftung

9.1 Witschi wird den Verkäufer unverzüglich über jeden bekannt gewordenen Produktfehler an der gelieferten Ware unterrichten, falls der Fehler zu einem Unfall mit der Folge von Tod, Körperverletzung oder Sachschaden geführt hat oder führen könnte, und sich mit dem Verkäufer über das weitere Vorgehen absprechen. Der Verkäufer wird Witschi bei der Auseinandersetzung mit Geschädigten unterstützen und Witschi von berechtigten Ansprüchen, soweit diese auf vom Verkäufer zu vertretende Produktfehler an der gelieferten Ware zurückzuführen sind und für den Witschi, bzw. der Verkäufer gemäss dem schweizerischen Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht einzustehen haben, freistellen. Als berechtigt gelten Ansprüche nur, wenn sie entweder vom Verkäufer anerkannt oder in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, das Witschi geführt hat, den Geschädigten zuerkannt worden sind. Der Verkäufer wird Witschi alle hierdurch entstandenen Kosten erstatten. Der Verkäufer übernimmt alle Kosten für Rückrufaktionen, welche unter dem Gesichtssichtspunkt der Produkthaftung zurückführbar auf den Beitrag des Verkäufers erforderlich sind.

10.Gerichtsstand / anwendbares Recht

10.1Diese „Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Witschi Electronic AG“ unterstehen schweizerischem Recht, Gerichtsstand ist der Sitz von Witschi, CH-3294 Büren a.A.

VA54.41 Originalfassung Deutsch 11.12

Witschi Electronic AG Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1. Verbindlichkeit

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich, sofern sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

1.2 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Eingang eine Bestellung deren Annahme bestätigt hat.

2.2 Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

3. Umfang der Lieferung

3.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet. Erfolgt eine Lieferung ohne Auftragsbestätigung, ist die Rechnung massgebend.

3.2 Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung können durch den Lieferanten vorgenommen werden, sofern diese eine Verbesserung bewirken.

4. Vorschriften im Bestimmungsland

Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

5. Preise

5.1 Die Preise des Lieferanten verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, in Schweizerfranken, exkl. Mehrwertsteuer für Inlandlieferungen. Alle Lieferungen des Lieferanten erfolgen ab Werk, exklusive Porto und Verpackung. Ohne spezielle Abmachung hat der Kunde kein Anrecht auf eine kostenlose Installation oder eine persönliche Instruktion.

5.2 Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten, so ist der Lieferant bis zur endgültigen Erledigung des ihm erteilten Auftrags berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend zu berichtigen.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.

6.2 Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten. Anderslautende Zahlungsbedingungenen werden speziell vereinbart. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet.

6.3 Bei Zahlungsverzug behält sich der Lieferant die sofortige Einstellung von geplanten Lieferungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins zu berechnen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlichen Massnahmen zu treffen.

7.2 Der Lieferant ist berechtigt, unter Mitwirkung des Bestellers den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintragen zu lassen.

8. Lieferfrist

8.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten und nach vollständiger Bereinigung der technischen Belange.

8.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:

  • wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, dem Lieferanten nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden;
  • wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig beim Lieferanten eintreffen;
  • wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese beim Lieferanten, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.

9. Lieferverzug

9.1 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweislich durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.

9.2 Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 1/4 %, insgesamt aber nicht mehr als 3 %, berechnet auf den Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.

9.3 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Artikel 9.1 und 9.2 ausdrücklich genannten.

10. Lieferung, Transport und Versicherung

10.1 Die Produkte werden vom Lieferanten sorgfältig verpackt.

10.2 Nutzen und Gefahr gehen bei Abgang der Waren aus dem Werk des Lieferanten auf den Besteller über. Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

10.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie vom Lieferanten abzuschliessen ist, geht sie auf Rechnung des Bestellers.

11. Prüfung und Abnahme der Lieferung

Der Besteller hat die Lieferung innert angemessener Frist nach Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

12. Gewährleistung und Haftung

12.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind.

12.2 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung respektive Gebrauchsanweisung ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

12.3 Sollten die Produkte fehlerhaft sein, so kann der Besteller Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit von zwei Jahren ab Lieferung respektive Meldung der Versandbereitschaft verlangen oder aber Behebung des Fehlers durch den Lieferanten.

12.4 Wird ein Fehler im Sinne von Artikel 12.3 nicht innerhalb angemessener Frist durch Ersatzlieferung oder Eliminierung des Fehlers durch den Lieferanten behoben, so kann der Besteller Herabsetzung des Erwerbspreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

12.5 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

12.6 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung oder anderer Gründe entstanden sind, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat.

12.7 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Artikel 12.3 und 12.4 ausdrücklich genannten.

12.8 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit zwingende produktehaftpflichtrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

13. Software

Mit dem Kauf eines Gerätes erhält der Besteller ein zeitlich nicht beschränktes, nicht exklusives Nutzungsrecht für die zugehörige Software. Diese darf weder in anderen Geräten eingesetzt, noch kopiert oder verändert werden. Bei Zuwiderhandlung ist der Besteller zum Leisten von Schadenersatz verpflichtet.

14. Anwendbares Recht

Der vorliegende Vertrag unterliegt schweizerischem Recht.

15. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten.
CH-3294 Büren a.A., Juli 2012

Witschi Electronic AG Software Lizenzbestimmungen

1. Allgemeines

1.1 Mit Übertragung des Benutzungsrechts wird die Software nicht verkauft, sondern lizenziert.

1.2 Diese Software-Lizenzbestimmungen sind verbindlich, wenn sie vom Kunden akzeptiert oder in der Offerte oder Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden.

2. Benutzungsumfang

2.1 Der Kunde erhält die nicht exklusive Lizenz, die Software zu benutzen. Jede Software darf jeweils nur auf einem einzigen Computersystem benutzt werden. Die Software darf vom Kunden vom originären Computersystem auf ein anderes übertragen werden, vorausgesetzt, sie wird zu einem Zeitpunkt auf immer nur einem Computersystem benutzt.

2.2 Bei gleichzeitiger Benutzung der Software auf mehreren Computersystemen ist für jedes Computersystem eine weitere Lizenz zu erwerben, die speziell für die Verwendung auf diesem Computersystem gilt.

2.3 Es ist dem Kunden untersagt, das Softwareprodukt zurück zu entwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren. Dies gilt jedoch insoweit, wie das jeweils anwendbare Recht ungeachtet dieser Begrenzung eine solche Möglichkeit ausdrücklich erlaubt.

3. Rechte an der Software

Die Rechte an der Software, insbesondere Markenrechte und Copyrights, wie Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte, verbleiben im Eigentum von Witschi Electronic AG respektive deren Lizenzgeber und werden durch den vorliegenden Vertrag nicht berührt.

4. Vervielfältigung

4.1 Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Dem Kunden ist das Anfertigen von einer Reservekopie nur zu Sicherungs- und Archivierungszwecken erlaubt.

4.2 Der Kunde darf keine Änderungen an der Software vornehmen.

4.3 Die Verwendung der Software als Bestandteil eines erweiterten Programms ist dem Kunden untersagt.

4.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, einzelne Komponenten der Software für die Verwendung auf mehr als einem Computersystem zu trennen.

5. Wartung

5.1 Auf Wunsch des Kunden gewährt Witschi Electronic AG die Wartung der Software. Umfang und Kosten der Wartung werden in einem separaten Wartungsvertrag vereinbart.

5.2 Witschi Electronic AG ist berechtigt, technische Daten, die sie im Rahmen der Wartungsarbeiten erlangt, zum Zweck der Produktentwicklung zu verwenden. Witschi Electronic AG verpflichtet sich, solche technischen Daten ausschliesslich anonym zu verwenden.

6. Preise / Liefer- und Zahlungsbedingungen

6.1 Die Preise werden auftragsbezogen in der Offerte oder Auftragsbestätigung festgelegt.

6.2 Die Liefer- und Zahlungsbedingungen richten sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Witschi Electronic AG.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1 Witschi Electronic AG gewährleistet dem Kunden, dass zum Zeitpunkt der Installation der Software diese unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Instandhaltung in Materialausführung fehlerfrei ist.

7.2 Sollte die Software fehlerhaft sein, so kann der Kunde Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit von 12 Monaten ab Lieferung verlangen oder aber Eliminierung des Fehlers durch Witschi Electronic AG.

7.3 Witschi Electronic AG übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des Kunden genügt. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt der Kunde.

7.4 Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit zwingende produkthaftpflichtrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

8.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt schweizerischem Recht.

8.2 Gerichtsstand ist Büren an der Aare, Schweiz.

Rechtsvorbehalt

Witschi Electronic AG behält sich alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte vor.

CH-Büren a.A. Juli 2012
Witschi Electronic AG

Allgemeine Einkaufsbedingungen 105.12 kB
Allgemeine Geschäftsbedingungen 114.78 kB